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FG Baden-Württemberg Urteil v. - 3 K 2073/20

Gesetze: EStG § 22 Nr. 1 S. 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa), EStG § 22 Nr. 1 S. 3 Buchst. a Doppelbuchst. bb), EStG § 36 Abs. 2 Nr. 2, AO § 218 Abs. 2, DBA CHE Art. 19 Abs. 5, DBA CHE Art. 15a Abs. 1, DBA CHE Art. 15a Abs. 3 Buchst. a, GG Art. 3 Abs. 1

Anrechnung von Schweizer Abzugsteuer, die auf die Altersrente eines ehemaligen Grenzgängers aus einer öffentlich-rechtlichen Schweizer Pensionskasse erhoben wurde

Leitsatz

1. Art. 15a Abs. 3 DBA Schweiz ist eine eigenständige Rechtsgrundlage für den Ausgleich der Doppelbesteuerung.

2. Bei Vergütungen von Vorsorgeeinrichtungen der 2. Säule der Schweizer Altersvorsorge, die gemäß § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. bb) EStG lediglich mit den Einkünften aus Erträgen des Rentenrechts, dem Ertragsanteil, der Besteuerung unterliegen, geht nur der Ertragsanteil in die Bemessungsgrundlage der Einkommensteuer ein. Dies hat zur Folge, dass auch nur der auf den Ertragsanteil entfallende Teil der Schweizer Abzugssteuer anrechenbar ist.

3. Die nach Maßgabe von Art. 19 Abs. 5 DBA Schweiz in Verbindung mit 15a Abs. 3 DBA Schweiz, § 36 Abs. 2 Nr. 2 EStG vorzunehmende, lediglich anteilige Anrechnung der auf den Ertragsanteil entfallenden Abzugsteuer hält einer verfassungsrechtlichen Überprüfung stand.

Fundstelle(n):
LAAAH-69471

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FG Baden-Württemberg, Urteil v. 26.11.2020 - 3 K 2073/20

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