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FG Bremen Urteil v. - 2 K 199/19 (3)

Gesetze: AO § 370 Abs. 1 Nr. 2, AO § 370 Abs. 4 S. 2, AO § 235 Abs. 1 S. 1, AO § 239 Abs. 1 S. 1, EStG § 31 S. 3, EStG § 68 Abs. 1 S. 1, StGB § 15

Steuerhinterziehung durch Verschweigen des Wegzugs in das Ausland und unberechtigten Weiterbezug von Kindergeld

Leitsatz

1. Wer pflichtwidrig die Familienkasse nicht über seinen Wegzug in das Ausland informiert und deshalb unberechtigt weiterhin Kindergeld bezieht, erfüllt den objektiven Tatbestand einer Steuerhinterziehung.

2. Der Hinterziehungsvorsatz setzt keine sichere Kenntnis des Steueranspruchs voraus. Für bedingten Vorsatz reicht es aus, dass der Täter anhand einer laienhaften Bewertung der Umstände erkennt, dass ein Steueranspruch existiert, auf den er einwirkt (sog. „Parallelwertung in der Laiensphäre”).

3. Es kann davon ausgegangen werden, dass dem Bürger im Allgemeinen bekannt ist, dass eine Anzeigepflicht gegenüber der Behörde besteht, wenn die Voraussetzungen für eine gewährte Steuervergünstigung nachträglich weggefallen sind.

Fundstelle(n):
EAAAH-69469

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FG Bremen, Urteil v. 04.09.2020 - 2 K 199/19 (3)

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