Übertragung der laufenden Geschäfte auf eine andere Person
Leitsatz
1. Befindet sich der Ort der Geschäftsleitung der ausschüttenden Gesellschaft mit ausländischem Satzungssitz abkommensrechtlich
im Inland, ist die im Ausland gezahlte Quellensteuer nicht gem. § 32d Abs. 5 Satz 2 in Verbindung mit § 32d Abs. 5 Satz 1
EStG anrechenbar.
2. Der Ort der Geschäftsleitung im Sinne des Art. 4 Abs. 1 DBA-Luxemburg bestimmt sich nach dem Mittelpunkt der geschäftlichen
Oberleitung im Sinne des § 10 AO, also der laufenden Geschäftsführung.
3. Die laufende Geschäftsführung einer vermögensverwaltenden Gesellschaft hat ihren Schwerpunkt regelmäßig im Bereich der
Verwaltung ihres Vermögens (vgl. , BStBl 1995 II S. 175).
4. Übernimmt in diesem Bereich ein Auftragnehmer die wesentlichen Aufgaben, bestimmt sich der Ort der Geschäftsleitung nach
dem Ort der Geschäftsleitung des Auftragnehmers (, BStBl 1998 II S. 86).
5. Zu einer faktischen Geschäftsführung der im Inland ansässigen Gesellschafter einer ausländischen vermögensverwaltenden
Gesellschaft könnte es führen, wenn die Gesellschaft Gesellschafter oder beteiligungsidentische Gesellschaften mit wesentlichen
Aufgaben der Verwaltung ihres Vermögens beauftragt.
Fundstelle(n): DStR 2021 S. 6 Nr. 26 DStRE 2021 S. 1025 Nr. 17 IWB-Kurznachricht Nr. 7/2021 S. 258 PStR 2021 S. 122 Nr. 6 KAAAH-69467
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Online-Dokument
FG München, Beschluss v. 05.11.2020 - 10 V 1479/20
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