Streitwert bei fraglicher Aufhebung einer Kindergeldfestsetzung
Leitsatz
1. Kindergeld nach dem EStG wird im laufenden Kalenderjahr als monatliche Einkommensteuer-Vergütung gezahlt.
2. Bei Ansprüchen auf wiederkehrende Leistungen in Kindergeldangelegenheiten ist der einfache Jahresbetrag der geforderten
Leistungen der maßgebliche Gegenstandswert.
3. Die Pauschale für Post und Telekommunikation gem. Nr. 7002 VV RVG in Höhe von 20% der Gebühren bzw. höchstens 20 € darf
angesetzt werden, wenn eine Aufschlüsselung der tatsächlich entstandenen Kosten wegen eines Flatrate-Vertrages nicht möglich
ist, aber andererseits feststeht, dass irgendeine Art der Kommunikation stattgefunden hat.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
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