1. Der für die Gebührenfestsetzung maßgebende Gegenstandswert für eine verbindliche Auskunft nach § 89 AO richtet sich nach
dem gestellten Antrag und den daraus resultierenden steuerlichen Auswirkungen. Diese ergeben sich aus der Gegenüberstellung
des Steuerbetrags, der bei Anwendung der vom Antragsteller vorgetragenen Rechtsauffassung entstehen würde, zu dem Steuerbetrag,
der entstehen würde, wenn die Finanzbehörde eine entgegengesetzte Rechtsauffassung vertreten würde.
2. Die Finanzbehörde soll der Gebührenfestsetzung den vom Antragsteller erklärten Gegenstandswert zu Grunde legen, soweit
dies nicht zu einem offensichtlich unzutreffenden Ergebnis führen würde. Insoweit hat der Antragsteller eine Einschätzungsprärogative
für die Wertbemessung.
3. Wenn der Antragsteller einer verbindlichen Auskunft in seinem Antrag keine Beschränkung auf die körperschaftsteuerlichen
Auswirkungen vornimmt, sondern die Frage weit gefasst stellt, ist die gewerbesteuerliche Auswirkung i.d.R. mitumfasst.
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