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Unberechtigter Steuerausweis; Rechnungen i. S. von § 14c Abs. 2 UStG
Mit Urteil vom hat der XI. Senat des BFH entschieden , dass ein nicht unternehmerisch tätiger öffentlich-rechtlicher Zweckverband zur Tierkörperbeseitigung unberechtigt i. S. des § 14c Abs. 2 Sätze 1 und 2 UStG Umsatzsteuer gesondert ausweist, wenn er in seinen Gebührenbescheiden über die Tierkörperbeseitigung als Teil der Entsorgungsgebühr ein Nettoentsorgungsentgelt nebst dem darauf entfallenden Steuerbetrag angibt.
Das passt Abschnitt 14c UStAE an diese Urteilsgrundsätze an.
I. Ausgangssituation
§ 14c Abs. 2 UStG bezweckt, Missbräuche durch Ausstellung von Rechnungen mit offenem Steuerausweis zu verhindern.
Nach § 14c Abs. 2 Satz 1 UStG schuldet derjenige, der in einer Rechnung einen Steuerbetrag gesondert ausweist, obwohl er zum gesonderten Ausweis der Steuer nicht berechtigt ist (unberechtigter Steuerausweis), und dieses Dokument einem Dritten überlässt, den im Dokument ausgewiesenen Betrag. Entsprechendes gilt, wenn jemand wie ein leistender Unternehmer abrechnet und einen Steuerbetrag gesondert ausweist, obwohl er nicht Unternehmer ist oder eine Lieferung oder sonstige Leistung nicht ausführt (§ 14c Abs. 2 Satz 2 UStG).
Die Vorschrift erfasst auch Kleinunternehmer, die für ihre Umsätze anwenden und hierfür Rechnungen mit gesondertem Steuerausweis erteilen, Nichtunternehmer, die über die Ausführung oder Nichtausführung eines Umsatzes eine Urkunde mit Steuerausweis erteilen und Unternehmer, die Rechnungen mit gesondertem Steuerausweis ausstellen, ohne entsprechende Umsätze auszuführen.