Online-Nachricht - Freitag, 22.01.2021

Verfahrensrecht | Anwendung der Mitteilungsverordnung (BMF)

Das BMF hat zur Anwendung der neu gefassten Verordnung über Mitteilungen an die Finanzbehörden durch andere Behörden und öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten (Mitteilungsverordnung - MV) Stellung genommen ().

Hintergrund: Die MV, die ihre Ermächtigungsgrundlage in § 93a AO hat, regelt die Übermittlung von Mitteilungen von Behörden und anderen öffentlichen Stellen einschließlich den öffentlich-rechtlichen Rundfunk an die Finanzbehörden ohne Ersuchen. Sie enthält genaue Anweisungen für die mitteilungspflichtigen Stellen, was zu welchem Zeitpunkt und in welchem Umfang welchem Finanzamt bzw. der Finanzverwaltung mitzuteilen ist. Damit geht sie über § 93 AO hinaus, wonach - abgesehen von Sammelauskunftsersuchen nach § 93 Abs. 1a AO - Mitteilungen im konkreten Einzelfall nur auf Anfrage (Auskunftsersuchen) zu erteilen sind.

In dem Schreiben geht das BMF auf folgende Punkte näher ein:

  • Mitteilungsverpflichtete (§ 1 MV)

  • Ausnahmen von der Mitteilungspflicht

  • Mitteilungen nach §§ 2 bis 6 MV

  • Verfahren bei Mitteilungen nach §§ 2, 3, 4, 5 und 6 MV

  • Elektronische Mitteilungen des Bundesamts für Justiz nach § 4a MV

  • Elektronische Mitteilungen über Billigkeitsleistungen des Bundes und der Länder anlässlich der Corona-Krise (§ 13 MV)

Hinweis:

Die Grundsätze des Schreibens gelten ab dem und bis zum . Das Schreiben ist auf der Homepage des BMF veröffentlicht.

Quelle: BMF online (il)

Fundstelle(n):
QAAAH-69384