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§ 3 InvZulG
Investitionszulage nach dem InvZulG 1996;
Einordnung von
Unternehmen der Kiesgewinnung nach der Klassifikation der Wirtschaftszweige,
Ausgabe 1993
Das
InvZulG 1996 begünstigt Investitionen
außerhalb des verarbeitenden Gewerbes nur, soweit sie im zeitlichen
Rahmen des
§ 3 Nr. 3 oder
Nr. 4 InvZulG begonnen und abgeschlossen
wurden. Investitionen ab dem Kalenderjahr 1997 sind gem.
§ 3
Nr. 4 InvZulG außerhalb des
verarbeitenden Gewerbes, des eingetragenen Handwerks oder des
innerstädtischen Handels nicht mehr begünstigt.
Aus
gegebener Veranlassung hält die OFD es für erforderlich, nochmals auf
die Einordnung von Unternehmen der Kiesgewinnung nach der Klassifikation der
Wirtschaftszweige hinzuweisen.
Die Einordnung von Betrieben oder
Betriebsstätten nach der Klassifikation der Wirtschaftszweige, Ausgabe
1993 (KdWZ), ist grundsätzlich für die Investitionen maßgebend,
die nach dem begonnen wurden (vgl.
BStBl 1994 I S. 18,
TZ 9).
Die Gewinnung und das Ausbaggern von Kiesen und Sanden aller Art sowie das Brechen und Mahlen von Steinen. Kiesen und Sanden ist in der KdWZ im Abschnitt C – Bergbau; Gewinnung von Steinen und Erden –, in der Unterklasse 14.21.0. – Gewinnung von Kies und Sand – eingeordnet.
Dies gilt ungeachtet der bis zum
geltenden Systematik der Wirtschaftszwe...