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NWB Nr. 4 vom Seite 239

„Verbundene Unternehmen“ in Antragsverfahren für Corona-Hilfen

Prof. Dr. Jürgen Mertes, Carina Klaas und Jonas Neef

[i]Ausführlicher Beitrag s. Seite 283Im Fall verbundener Unternehmen sind bei der Beantragung von Überbrückungshilfen und der November- und/oder Dezemberhilfe einige Besonderheiten vor allem in Bezug auf die Antragsberechtigung und die maximal zulässige Förderhöhe zu beachten. Um spätere Rückzahlungen zu vermeiden und auch einem möglichen Vorwurf des Subventionsbetrugs zu begegnen, sollte der antragstellende Dritte daher stets sorgfältig und gewissenhaft prüfen, ob das Unternehmen eigenständig ist oder zu einem Unternehmensverbund gehört.

Den ausführlichen Beitrag finden Sie .

Im beihilferechtlichen Sinne verbundene Unternehmen

[i]Definition geht über das Mutter-Tochter-Verhältnis hinausDie maßgebliche Definition der verbundenen Unternehmen in Art. 3 Abs. 3 Anhang I der Gruppenfreistellungsverordnung (VO [EU] Nr. 651/2014) geht insofern über das „klassische“ Mutter-Tochter-Verhältnis hinaus, als auch Unternehmen erfasst werden, die nicht unmittelbar, sondern über eine natürliche Person oder eine gemeinsam handelnde Gruppe natürlicher Personen in einem Beherrschungsverhältnis zueinander stehen. Voraussetzung ist jedoch, dass diese Unternehmen auf demselben Markt oder auf benachbarten Märkten tätig sind.

Gemeinsam handelnde Personen

[i]EuGH: Personen wollen gemeinsam Unternehmen beeinflussenNach...

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