Bewertung | Nachweis des niedrigeren gemeinen Werts (BMF)
Das BMF hat die gleich lautenden Erlasse zur Berücksichtigung von Sachverständigengutachten zum Nachweis eines niedrigeren Grundbesitzwerts veröffentlicht. Damit wird die Nichtanwendung der Grundsätze des angeordnet ( 3-S322.9/7).
Hintergrund: Der BFH hält in seinem Urteil v. - II R 9/18 in Anknüpfung an sein Urteil v. - II R 61/11, BStBl II 2014, 363, und gegen die , BStBl I, 808, an seiner Auffassung fest, dass der Nachweis eines niedrigeren gemeinen Werts nach § 198 BewG durch Vorlage eines Gutachtens, nur durch ein Gutachten erbracht werden kann, das der örtlich zuständige Gutachterausschuss oder ein öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger für die Bewertung von Grundstücken erstellt hat s. hierzu unsere Online-Nachricht v. 2.7.2020 sowie Christ, NWB Online Beitrag 2020).
In diesem Zusammenhang führen die obersten Finanzbehörden der Länder weiter aus:
Das BFH-Urteil v. - II R 9/18 ist über den entschiedenen Einzelfall hinaus nicht anzuwenden.
Die Finanzverwaltung hält weiterhin an ihrer Auffassung fest, dass der Steuerpflichtige den Nachweis des niedrigeren gemeinen Werts regelmäßig durch ein Gutachten des zuständigen Gutachterausschusses oder eines Sachverständigen, der über besondere Kenntnisse und Erfahrungen auf dem Gebiet der Bewertung von Grundstücken verfügt, erbringen kann (siehe u. a. R B 198 Absatz 3 Satz 1 ErbStR 2019).
Dies sind Personen, die von einer staatlichen, staatlich anerkannten oder nach DIN EN ISO/IEC 17024 akkreditierten Stelle als Sachverständige oder Gutachter für die Wertermittlung von Grundstücken bestellt oder zertifiziert worden sind.
Quelle: 3-S322.9/7, BMF online (il)
Fundstelle(n):
VAAAH-69271