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BMF - IV C 3 -InvZ 1220 - 9/99 BStBl 1999 I 896

Investitionszulage nach § 4 InvZulG 1999; Bemessungsgrundlage nach § 4 Abs. 2 InvZulG 1999

Bezug:

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder nimmt das BMF zu Fragen der Bemessungsgrundlage der Investitionszulage nach § 4 InvZulG 1999 bei einer zu eigenen Wohnzwecken dienenden Wohnung im eigenen Haus oder eigenen Eigentumswohnung wie folgt Stellung:

Nach § 4 InvZulG 1999 wird eine Investitionszulage in Höhe von 15 v.H. für nach dem und vor dem vorgenommene nachträgliche Herstellungsarbeiten und Erhaltungsarbeiten an einer zu eigenen Wohnzwecken dienenden Wohnung im eigenen Haus oder Eigentumswohnung gezahlt. Bemessungsgrundlage der Investitionszulage sind die Zahlungen, die im jeweiligen Kalenderjahr für begünstigte Modernisierungsarbeiten abzüglich eines Selbstbehalts von 5.000 DM (§ 4 Abs. 2 Satz 1 InvZulG 1999) geleistet werden. Die nach Abzug des Selbstbehalts verbleibenden Aufwendungen sind nach § 4 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 InvZulG 1999 insgesamt auf 40.000 DM begrenzt. Der Förderhöchstbetrag bezieht sich auf die jeweiligen Aufwendungen für eine Wohnung. Dementsprechend ist auch für jede Wohnung ein Selbstbehalt von 5.000 DM abzuziehen.

Beispiel:

A ist Eigentümer eines 1985 erbauten Einfamilienhauses in Erfurt, das er selbst bewohnt. In den Jahren 1999 ...

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BMF v. 18.10.1999 - IV C 3 -InvZ 1220 - 9/99

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