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WP Praxis 2/2021 S. 68

Offenlegung der Rechnungslegungsunterlagen 2019

Das Bundesamt für Justiz hat am auf seiner Internetseite bekannt gegeben, dass gegen Unternehmen, deren gesetzliche Frist zur Offenlegung von Rechnungslegungsunterlagen für das Geschäftsjahr mit dem Bilanzstichtag am endet, vor dem kein Ordnungsgeldverfahren nach § 335 des Handelsgesetzbuchs eingeleitet wird. Damit soll angesichts der andauernden Corona-Pandemie den Belangen der Unternehmen angemessen Rechnung getragen werden.

Hinweis

Die Mitteilung des Bundesamts für Justiz findet sich unter http://go.nwb.de/xbysk.

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