Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 240 AO; Praktische Auswirkungen der Änderung des § 240 Abs. 3 AO
Die Neufassung des § 240 Abs. 3 AO ist ohne Auswirkung auf die bisherige Verwaltungspraxis zur Festsetzung von Verspätungszuschlägen bei Anmeldungssteuern.
Für die Abgabe der Steueranmeldungen wird weiterhin eine 5-tägige Schonfrist gewährt (Nr. 7 des Anwendungserlasses zu § 152 AO). Wie bisher wird deshalb von der Festsetzung eines Verspätungszuschlags abgesehen, wenn der Steuerpflichtige die Steueranmeldung innerhalb von 5 Tagen nach dem gesetzlichen Abgabetermin beim Finanzamt einreicht und zugleich die angemeldete Steuer entrichtet.