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LAG Baden-Württemberg 17.09.2020 17 Sa 8/20, NWB 3/2021 S. 167

Arbeitsverhältnis | Kündigung nach Datenlöschung

Löscht ein Arbeitnehmer im Anschluss an ein Personalgespräch, in dem der Arbeitgeber den Wunsch äußerte, sich vom Arbeitnehmer trennen zu wollen, vom Server des Arbeitgebers Daten in erheblichem Umfang (hier: 7,48 GB), nachdem er sich von einer Mitarbeiterin (Einkäuferin) mit den Worten „Man sieht sich immer zweimal im Leben!“ verabschiedet hatte, rechtfertigt dies die außerordentliche fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses.

Anmerkung:

Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, dem Arbeitgeber alles, was er zur Ausführung der ihm übertragenen Arbeit erhalten und was er aus der Geschäftsbesorgung erlangt hat, herauszugeben. Hierzu gehören nicht nur Unterlagen, die dem Arbeitnehmer vom Arbeitgeber oder dessen Repräsentanten zur Verfügung gestellt worden sind, und die, die er während des Arbeits...

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