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Pandemiebedingte Verlängerung der Reinvestitionsfristen des § 6b EStG – Eine ungewöhnliche Verlautbarung der Bundesregierung und eine überraschende Erweiterung der Ersatzbeschaffungsfristen
[i]Kommt die Verlängerung der Verlängerung ...Durch das Zweite Corona-Steuerhilfegesetz v. (BGBl 2020 I S. 1512) wurden u. a. auch die Reinvestitionsfristen des § 6b EStG vorübergehend um ein Jahr verlängert (§ 52 Abs. 14 Satz 4 bis 6 EStG). Danach endete die Reinvestitionsfrist, sofern eine Reinvestitionsrücklage am Schluss des nach dem und vor dem endenden Wirtschaftsjahrs noch vorhanden war und nach § 6b Abs. 3 Satz 5, Abs. 8 Satz 1 Nr. 1 i. V. mit Abs. 3 Satz 5 oder Abs. 10 Satz 8 EStG aufzulösen gewesen wäre, erst am Schluss des darauffolgenden Wirtschaftsjahrs. Zwei Verordnungsermächtigungen in § 52 Abs. 14 Satz 5 und 6 EStG ermöglichen eine Verlängerung dieser Fristen um jeweils ein Jahr, wenn dies wegen anhaltender Auswirkungen der Pandemie auf die Bundesrepublik Deutschland geboten erscheint. Nun wurde im Regierungsentwurf zum JStG 2020 eine Verlängerung dieser Reinvestitionsfristen aufgrund der Ermächtigung in Aussicht gestellt (BT-Drucks. 19/22850 S. 78). Unter dem Abschnitt „VII. Befristung; Evaluierung“ lautet die entsprechende Passage wie folgt:
„Mit Blick auf die noch anhaltende COVID-19-Pandemie sollen die Reinvestitionsfristen des § 6b EStG um ein Jahr verlängert werden. Eine Verordnungsermächtigung ermöglicht dies bis längstens .“
[i]... oder ist die Ankündigung nur ein Versehen?Der...BGBl 2020 I S. 3096