BMF - III C 2 - S 7300/19/10002 :002 BStBl 2021 I S. 121

Vorsteuerabzug einer Kurortgemeinde aus den Kosten für die Errichtung und Unterhaltung von öffentlichen Kureinrichtungen;

Bezug:

Bezug: BStBl 2017 I S. 1239

Bezug: BStBl 2021 II S. 109

Bezug: BStBl 1993 II S. 380

Bezug: BStBl 1990 II S. 799

Bezug: BStBl 1988 II S. 971

I.

Mit Urteil vom , V R 62/16, BStBl 2021 II S. 109 hat der BFH entschieden, dass eine Stadt, die ihren Marktplatz sowohl für wirtschaftliche als auch für hoheitliche Zwecke verwendet, diesen nicht in vollem Umfang ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit zuordnen kann und deshalb nur anteilig zum Vorsteuerabzug berechtigt ist.

II.

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird der Umsatzsteuer-Anwendungserlasses (UStAE) vom , BStBl 2010 I S. 846, der zuletzt durch das III C 2 – S 7283/19/10001 :001 (2021/0015688), BStBl 2021 I S. 120, geändert worden ist, wie folgt geändert:

  1. Abschnitt 3.4 Abs. 6 Sätze 4 und 5 werden wie folgt gefasst:

    4Die Mitbenutzung von Kurparkanlagen, die eine Gemeinde unternehmerisch nutzt, durch Personen, die nicht Kurgäste sind, führt bei der Gemeinde nicht zu einer steuerbaren unentgeltlichen Wertabgabe (vgl. , BStBl 1988 II S. 971 ), ggf. ist jedoch insoweit kein Vorsteuerabzug möglich (vgl. Abschnitt 15.19). 5Es liegt auch keine unentgeltliche Wertabgabe vor, wenn eine Gemeinde ein Parkhaus den Benutzern zeitweise (z.B. in der Weihnachtszeit) gebührenfrei zur Verfügung stellt, wenn damit neben dem Zweck der Verkehrsberuhigung auch dem Parkhausunternehmen dienende Zwecke (z.B. Kundenwerbung) verfolgt werden (vgl. , BStBl 1993 II S. 380).“

  2. Abschnitt 15.6a Abs. 2 wird wie folgt geändert:

    a)

    Satz 3 wird wie folgt gefasst:

    3Zu einer teilweisen Verwendung für hoheitliche Zwecke vgl. Abschnitte 3.4 Abs. 6 und 15.19 Abs. 2 und 3

    b)

    Satz 4 wird gestrichen.

    c)

    Die bisherigen Sätze 5 und 6 werden die neuen Sätze 4 und 5.

  3. Abschnitt 15.19 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

    a)

    Sätze 2 und 3 werden gestrichen.

    b)

    Der bisherige Satz 4 wird neuer Satz 2.

    c)

    Nach Satz 2 werden folgende Sätze 3 bis 6 angefügt:

    3Eine Gemeinde, die Einrichtungen (einschließlich Straßen, Wege und Plätze) sowohl für wirtschaftliche als auch für hoheitliche Zwecke verwendet, kann diese nicht in vollem Umfang ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit zuordnen und ist deshalb nur anteilig zum Vorsteuerabzug berechtigt (zu einem Marktplatz vgl. , BStBl 2021 II S. 109). 4Eine Gemeinde kann keine Vorsteuern aus Herstellung und Unterhalt von Einrichtungen geltend machen, die zwar durch die Gemeinde als Teil der öffentlichen Kureinrichtungen/ des Fremdenverkehrs vorgehalten werden, jedoch nach den landesrechtlichen Regelungen (z.B. Straßen- und Wegerecht) durch öffentlichrechtliche Widmung als dem Gemeingebrauch zugänglich anzusehen bzw. einer solchen Widmung zuzuführen sind, selbst wenn die Gemeinde vom Kurgast auf der Grundlage einer Satzung einen allgemeinen Kurabgabebeitrag erhebt (vgl. , BStBl 1990 II S. 799). 5Die Nutzung der Einrichtungen durch den Kurgast erfolgt hier nicht im Rahmen einer über den Gemeingebrauch hinausgehenden Sondernutzung. 6Bei Fehlen einer öffentlichrechtlichen Widmung entfällt der Vorsteuerabzug, wenn die Einrichtung ausdrücklich (z.B. durch Gemeindeordnung) oder konkludent (z.B. durch Gewohnheitsrecht oder Ausschilderung als Spazier- oder Wanderweg) der Öffentlichkeit zur Nutzung überlassen wird und dadurch insoweit eine Sondernutzung in Zusammenhang mit einer wirtschaftlichen Tätigkeit ausgeschlossen ist.

Die Regelungen des BStBl 2017 I S. 1239, sind anzuwenden.

Die Grundsätze dieses Schreibens sind in allen offenen Fällen anzuwenden.

BMF v. - III C 2 - S 7300/19/10002 :002


Fundstelle(n):
BStBl 2021 I Seite 121
DStR 2021 S. 163 Nr. 3
UStB 2021 S. 42 Nr. 2
AAAAH-69064