BGH Beschluss v. - 5 StR 214/20

Strafzumessungerwägungen: Aufklärungsbeitrag des Angeklagten als vormaliger Zeuge

Gesetze: § 25 Abs 2 StGB, § 46b Abs 1 S 1 Nr 1 StGB, § 249 StGB

Instanzenzug: Az: 5 KLs 7/19

Gründe

1Das Landgericht hat den Angeklagten unter Teilfreispruch im Übrigen wegen schweren Raubes zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt. Mit seiner auf die Sachrüge gestützten Revision erzielt er den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist sie im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO unbegründet.

2Die Strafzumessung leidet an einem Rechtsfehler. Das Landgericht hat im Rahmen der Strafzumessung nicht erörtert, dass der Angeklagte in einer polizeilichen Zeugenvernehmung auch seine beiden Mittäter namentlich benannt und dies in einem bei der Polizei eingegangenen Schreiben wiederholt hat. In den Haftbefehlen, auf deren Grundlage die beiden Mittäter festgenommen wurden, war seine Aussage als belastendes Beweismittel erwähnt. Inzwischen sind die aufgrund seiner Angaben ermittelten Mittäter rechtskräftig wegen Beteiligung an der Tat verurteilt.

3Zwar legen die Urteilsgründe die Anwendungsvoraussetzungen des § 46b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB nicht nahe, weil der Angeklagte seine belastenden Angaben noch als Zeuge getätigt hat und das Ermittlungsverfahren gegen ihn offensichtlich erst später eingeleitet worden ist (vgl. zum frühestmöglichen Zeitpunkt einer Aufklärungshilfe , NStZ-RR 2015, 248 mwN). Unter den besonderen Umständen des konkreten Falls hätten seine Aufklärungsbemühungen gleichwohl bei der Strafzumessung erörtert werden müssen. Dem Antrag des Generalbundesanwalts entsprechend hebt der Senat deshalb den Strafausspruch auf.

4Die Feststellungen können bestehen bleiben, weil sie vom Rechtsfehler nicht betroffen sind (vgl. § 353 Abs. 2 StPO). Sie können um solche ergänzt werden, die den bisherigen nicht widersprechen.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2020:240620B5STR214.20.0

Fundstelle(n):
SAAAH-69006