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§ 165 AO; Verfassungsmäßigkeit des Grundfreibetrags (§ 32 a Abs. 1 EStG), der Kinderfreibeträge (§ 32 Abs. 6 EStG) und von Unterhaltshöchstbeträgen für Auslandskinder (§ 33 a Abs. 1 EStG);
Verfahrensrechtliche Regelungen
Im Hinblick auf die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts vom 29. Mai und (BStBl 1990 II S. 653 und 664) werden zahlreiche Einsprüche gegen Steuerfestsetzungen eingelegt. Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt deshalb im Interesse der betroffenen Bürger und eines reibungslosen Verfahrensablaufs folgendes:
I. Vorläufige Steuerfestsetzungen
Erstmalige Steuerbescheide sind nach § 165 Abs. 1 AO vorläufig zu erlassen
für die Veranlagungszeiträume (VZ) 1983 bis 1985 hinsichtlich der Höhe der Kinderfreibeträge (§ 32 Abs. 6 EStG).
In die Bescheide ist folgender Text aufzunehmen:
”Der Bescheid ist hinsichtlich der Höhe der Kinderfreibeträge vorläufig. Auf den wird hingewiesen. Änderungen dieser Regelungen werden von Amts wegen berücksichtigt; ein Einspruch ist insoweit nicht erforderlich.”
ab dem VZ 1986 hinsichtlich
der Höhe des Grundfreibetrags (§ 32 a Abs. 1 EStG)
der Höhe der Kinderfreibeträge (§ 32 Abs. 6 EStG) und
der Höchstbeträge für den Abzug von Unterhaltsaufwendungen für im Ausland lebende Kinder anstelle der Gewährung von Kinderfreibeträgen (§ 33 a Abs. 1 EStG).
In die Bescheide ist folgender Text aufzunehmen:
”Der Bescheid ist im Hinblick auf den BStBl 1990 II S. 969