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§ 160 AO; Benennung von Zahlungsempfängern
Bezug:
Das BdF hat die Frage zur Anwendung des § 160 Abs. 1 AO auf die für klinische Prüfungen gemäß § 40 ff. Arzneimittelgesetz an Ärzte gezahlten Honorare mit den obersten Finanzbehörden der Bundesländer erörtert. Die Erörterung führte zu folgendem Ergebnis:
Die Regelung des § 160 Abs. 1 AO soll sicherstellen, daß nicht nur die Zahlung steuermindernd berücksichtigt wird, sondern auch die korrespondierende steuererhöhende Einnahme beim Empfänger erfaßt wird. Durch die Benennung des Zahlungsempfängers erhält die Finanzbehörde die Möglichkeit, die steuerliche Erfassung beim Empfänger zu kontrollieren und damit ggf. Steuerausfälle zu verhindern. Um dem Sinn der Regelung gerecht zu werden, muß die Benennung des Zahlungsempfängers so ausgestaltet sein, daß die Finanzbehörde ohne aufwendige eigene Ermittlungen die steuerliche Behandlung beim Zahlungsempfänger überprüfen kann.
Nach § 160 Abs. 1 AO kann daher grundsätzlich neben dem Namen auch die Angabe der Wohnadresse des Zahlungsempfängers verlangt werden. Das Verlangen nach § 160 Abs. 1 AO muß als Ermessensentscheidung jedoch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wahren. Deshalb genügt bei selbständig Tätigen die Angabe der ”Geschäftsadresse”, unter der diese Person auch sonst im Geschäftsverkehr in Erscheinung tritt. Bei Pe...