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Zur umsatzsteuerrechtlichen Behandlung medizinischer Telefonberatung
In der Nachfolgeentscheidung zu „X-GmbH“ hat der entschieden, dass auch telefonische Beratungen im Rahmen eines sog. Gesundheitstelefons einen therapeutischen Zweck verfolgen können und unter den Begriff „Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin“ fallen.
I. Leitsätze
1. Auch telefonische Beratungen im Rahmen eines sog. Gesundheitstelefons können einen therapeutischen Zweck verfolgen und unter den Begriff „Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin“ fallen.
2. Telefonische Beratungen im Rahmen von Patientenbegleitprogrammen können Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin sein, wenn diese als Patientenschulungen im Rahmen der ergänzenden Leistungen zur Rehabilitation nachgewiesen einen therapeutischen Zweck erfüllen.
3. Für die nicht unter einen der Katalogberufe des § 4 Nr. 14 Buchst. a UStG fallenden Unternehmer kann sich die erforderliche Berufsqualifikation entweder aus einer berufsrechtlichen Regelung oder daraus ergeben, dass die betreffenden heilberuflichen Leistungen i. d. R. von den Sozialversicherungsträgern finanziert werden.
II. Sachverhalt
Die Klägerin erbrachte im Auftrag gesetzlicher Krankenkassen telefonische Beratun...