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§ 172 AO; Bestandskraft von Steuerverwaltungsakten der ehemaligen DDR nach Artikel 19 des Einigungsvertrages
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der neuen Bundesländer und des Landes Berlin gilt für die Anwendung des Artikels 19 des Einigungsvertrages folgendes:
1. Bedeutung von Artikel 19 des Einigungsvertrages
Artikel 19 des Einigungsvertrages lautet:
”Vor dem Wirksamwerden des Beitritts ergangene Verwaltungsakte der Deutschen Demokratischen Republik bleiben wirksam. Sie können aufgehoben werden, wenn sie mit rechtsstaatlichen Grundsätzen oder mit Regelungen dieses Vertrages unvereinbar sind. Im übrigen bleiben die Vorschriften über die Bestandskraft von Verwaltungsakten unberührt.”
Steuerverwaltungsakte der ehemaligen DDR haben danach grundsätzlich Bestand. Das gilt auch, wenn sie gemessen an dem zugrundeliegenden Steuerrecht fehlerhaft sind.
Für die Aufhebung nach Artikel 19 Satz 2 des Einigungsvertrages ist Voraussetzung, daß die Steuerverwaltungsakte mit rechtsstaatlichen Grundsätzen oder mit den Regelungen des Einigungsvertrages unvereinbar sind, wobei jedoch die ”Regelungen des Einigungsvertrages” für die Beurteilung von Steuerverwaltungsakten der ehemaligen DDR keine eigenständige Bedeutung haben. Die Entscheidung steht im pflichtgemäßen Ermessen der zuständigen Behörde. Dies gilt unabhängig davon, ob nach abgaberechtlichen Vorschriften Verjähr...