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BdF - IV A 5 - S 0320 - 11/90

§ 149 AO; Fristen für die Abgabe der Steuererklärungen und Meldungen von Auslandsbeteiligungen für das Kalenderjahr 1990

Bezug:

Hiermit veröffentlicht das BdF die beschlossene Fassung des gleichlautenden Erlasses der obersten Finanzbehörden der Länder Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Bremen, Hamburg, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland und Schleswig-Holstein zu den o.b. Fristen. Einheitliches Erlaßdatum ist der .

Für die neuen Bundesländer und das Land Berlin ergeht im Hinblick auf die Weitergeltung des Rechts der Besitz- und Verkehrsteuern der früheren Deutschen Demokratischen Republik bis zum eine gesonderte Regelung.

I. Abgabefrist für Steuererklärungen

(1) Für das Kalenderjahr 1990 sind die Erklärungen

  • zur Einkommensteuer – einschließlich der Erklärungen zur gesonderten sowie zur gesonderten und einheitlichen Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für die Einkommensbesteuerung und zur gesonderten Feststellung des verbleibenden Verlustabzuges,

  • zur Körperschaftsteuer – einschließlich der Erklärungen nach § 47 des Körperschaftsteuergesetzes, zur gesonderten Feststellung des verbleibenden Verlustabzuges und für die Zerlegung der Körperschaftsteuer,

  • zur Gewerbesteuer – einschließlich der Erklärungen zur gesonderten Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes und für die Zer...

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BMF v. 13.12.1990 - IV A 5 - S 0320 - 11/90

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