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§ 149 AO; Fristen für die Abgabe der Steuererklärungen und Meldungen von Auslandsbeteiligungen für das Kalenderjahr 1990
Bezug:
Hiermit veröffentlicht das BdF die beschlossene Fassung des gleichlautenden Erlasses der obersten Finanzbehörden der Länder Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Bremen, Hamburg, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland und Schleswig-Holstein zu den o.b. Fristen. Einheitliches Erlaßdatum ist der .
Für die neuen Bundesländer und das Land Berlin ergeht im Hinblick auf die Weitergeltung des Rechts der Besitz- und Verkehrsteuern der früheren Deutschen Demokratischen Republik bis zum eine gesonderte Regelung.
I. Abgabefrist für Steuererklärungen
(1) Für das Kalenderjahr 1990 sind die Erklärungen
zur Einkommensteuer – einschließlich der Erklärungen zur gesonderten sowie zur gesonderten und einheitlichen Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für die Einkommensbesteuerung und zur gesonderten Feststellung des verbleibenden Verlustabzuges,
zur Körperschaftsteuer – einschließlich der Erklärungen nach § 47 des Körperschaftsteuergesetzes, zur gesonderten Feststellung des verbleibenden Verlustabzuges und für die Zerlegung der Körperschaftsteuer,
zur Gewerbesteuer – einschließlich der Erklärungen zur gesonderten Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes und für die Zer...