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Grundlagen - Stand: 23.06.2024

Geschlossene Fonds: Fondsarten

Roland Ronig

I. Definition von geschlossenen Fonds

Geschlossene Fonds stellen eine dauerhafte Kapitalanlage durch eine unternehmerische Beteiligung dar. Geschlossene Fonds werden regelmäßig als Personengesellschaft gegründet. Teilweise sind ihre Rechtsformen auch mit Kapitalgesellschaften vergleichbar. Geschlossene Fonds sind von den offenen Fonds abzugrenzen . Insbesondere können die Fondsanteile nicht – wie Anteile offener Fonds – i. d. R. täglich zurückgegeben werden. Sie sind teilweise nur schwer veräußerbar.

Zu geschlossenen Fonds vgl. auch folgende Stichwörter:

  • Ronig, Geschlossene Fonds: Inlandsfonds, infoCenter

  • Ronig, Geschlossene Fonds: Ausländische Fonds, infoCenter

    In Bezug auf Schadensersatzleistungen (insbes. aufgrund von zivilrechtlichen Klagen) ist steuerlich zu unterscheiden:

  • Handelt es sich um geschlossene Fonds, die Überschusseinkünfte vermitteln, sind Schadensersatzzahlungen und eine evtl. Zahlung zur Rücknahme der Klage beim Veräußerungspreis auszuklammern.

  • Demgegenüber stellen Zahlungen an Anleger von gewerblichen geschlossenen Fonds generell steuerpflichtige Sonderbetriebseinnahmen bzw. steuerbare Veräußerungsentgelte dar.

II. Immobilienfonds

Immobilienfonds erwerben Objekte unterschiedlichster Art (z. B. Bürogebäude, Hotels, Einkaufszentren, Wohngebäude) im Inland und/oder Ausland. Zum Teil werden diese Objekte auch neu errichtet. Die Immobilien werden durch den Fonds i. d. R. langfristig vermietet.

Inländische Immobilienfonds:

  • Erzielen i.d.R. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (Ausnahme: gewerbliche Prägung);

  • Veräußerungsgewinne aus dem Verkauf der Immobilie bzw. der Fondsbeteiligung sind nach Ablauf der zehnjährigen Veräußerungsfrist steuerfrei (im Betriebsvermögen ist dieser Vorgang steuerpflichtig). Auch ein Rückkauf von Anteilen an geschlossenen Immobilienfonds kann ein privates Veräußerungsgeschäft darstellen.

  • Die zufließende Ausschüttung ist nicht bei der Einkommensteuer anzusetzen; vielmehr werden die anteiligen Einkünfte lt. gesondert und einheitlicher Feststellung der Einkünfte angesetzt.

  • Das Verlustverrechnungsverbot des § 15b EStG findet Anwendung.

  • Reisekosten zur Immobilie sind regelmäßig nicht als Sonderwerbungskosten des Gesellschafters abzugsfähig.

Ausländische Immobilienfonds:

  • Erzielen i. d. R. nach DBA steuerfreie Einkünfte (Ausnahme: DBA-Regelungen mit Anrechnungsmethode bzw. Einkünfte aus „Nicht-DBA-Staaten).

  • Diese unterliegen bis zum VZ 2007 grds. dem Progressionsvorbehalt , wobei die Berücksichtigung eines negativen Progressionsvorbehalts nicht in Betracht kommt.

  • Ab dem VZ 2008 gilt der Progressionsvorbehalt nur noch bei Immobilien in Drittstaaten.

III. Medienfonds

Filmproduktionsfonds stellen meist mehrere Filme her, welche anschließend im Kino, über DVD/Video und im Fernsehen vermarktet werden sollen. Bei internationalen Koproduktionen in der Film- und Fernsehbranche können mehrere Fallgestaltungen auftreten. Spielefonds stellen Computer- oder Konsolenspiele her, welche ebenfalls vermarktet werden. Weitere Fonds betreiben die Vermarktung von Filmrechten.

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