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§ 111 AO; Kontrollmitteilungen über gezahlte Honorare
Bezug:
Die Übersendung von Kontrollmitteilungen mit personenbezogenem Inhalt bedarf einer gesetzlichen Grundlage. Verwaltungsanweisungen, in denen die Übersendung von Kontrollmitteilungen an die Finanzbehörden angeordnet wird, rechtfertigen deshalb solche Mitteilungen nicht.
§ 93 a AO enthält eine Ermächtigung für die Bundesregierung, durch Rechtsverordnung Behörden zu verpflichten, zur Sicherung der Besteuerung den Finanzbehörden Mitteilungen zu übersenden. Diese Rechtsverordnung ist noch nicht erlassen.
Solange die Rechtsverordnung zur Ausführung des § 93 a AO nicht ergangen ist, besteht keine ausreichende Rechtsgrundlage für die allgemeine Übermittlung von Kontrollmitteilungen an die Finanzämter. Das BdF nimmt daher, von der bisherigen Praxis allgemeiner Kontrollmitteilungen Abstand.
Die Verwaltungsanweisung vom wird hiermit aufgehoben. Hiervon unberührt bleiben die Pflichten zur Amtshilfe (§§ 111 f AO) und nur Auskunft im Einzelfall (insbesondere § 93 AO).