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Steuern mobil Nr. 2 vom

Track 28 | Geschäftsführerhaftung: Unternehmerische Dispositionsfreiheit bleibt auch in Krisenzeiten erhalten

Die steuerliche Pflicht zur Mittelvorsorge bereits vor der Fälligkeit der Steuer betrifft laut FG München allein die zukünftige Erfüllung entstandener Steueransprüche des Fiskus. Die unternehmerische Dispositionsfreiheit bleibe auch in Krisenzeiten grundsätzlich erhalten. Der Geschäftsführer einer Brauerei ist daher nicht verpflichtet, in einer Krisensituation den auf die Biersteuer entfallenden Betrag aus den Verkaufserlösen ausschließlich zur Begleichung der Biersteuerschuld zu verwenden.

Zum Abschluss dieser Ausgabe möchten wie Sie noch auf ein erwähnenswertes Urteil des FG München hinweisen – zur Haftung des GmbH-Geschäftsführers. Konkret geht es um die Entrichtung der Biersteuer.

Das Finanzgericht aus Bayern hat kürzlich entschieden: Die steuerliche Pflicht zur Mittelvorsorge bereits vor der Fälligkeit der Steuer betrifft allein die zukünftige Erfüllung entstandener Steueransprüche des Fiskus, aber nicht deren Begründung. Die unternehmerische Dispositionsfreiheit bleibe auch in Krisenzeiten grundsätzlich erhalten.

Der Geschäftsführer einer Brauerei ist daher – so die Finanzrichter – nicht verpflichtet, in einer Krisensituation den auf die Bierste...

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