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§ 52 AO; Höchstgrenzen für Mitgliedsbeiträge und Aufnahmegebühren bei Sportvereinen
Bezug:
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder werden die in dem BdF-Schreiben vom – IV B 4 – S 0171 – 156/80 – (BStBl 1980 I S. 786) genannten Höchstgrenzen für Mitgliedsbeiträge und Aufnahmegebühren, bis zu denen noch eine Förderung der Allgemeinheit im Sinne des § 52 Abs. 1 AO anzunehmen ist, wie folgt neu festgesetzt:
Mitgliedsbeiträge und Mitgliedsumlagen zusammen im Durchschnitt 2 000 DM je Mitglied und Jahr.
Aufnahmegebühren für die im Jahr aufgenommenen Mitglieder im Durchschnitt 3 000 DM.
Diese neuen Höchstgrenzen gelten erstmals für den Veranlagungszeitraum 1991.