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§ 52 AO; Gemeinnützigkeit von Anglervereinen
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt zur Gemeinnützigkeit von Anglervereinen, die bisher durch Ländererlasse geregelt war, ab folgendes:
Vereine, deren satzungsmäßiger Zweck die Förderung der nichtgewerblichen Fischerei ist (Anglervereine), können auch weiterhin unter dem Gesichtspunkt der Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege als gemeinnützig im Sinne des § 52 AO anerkannt werden. Ihre Tätigkeit ist im wesentlichen auf die einheitliche Ausrichtung und Vertretung der Mitgliederinteressen bei der Hege und Pflege des Fischbestandes in den Gewässern in Verbindung mit Maßnahmen zum Schutz und zur Reinhaltung dieser Gewässer, sowie die Erhaltung der Schönheit und Ursprünglichkeit der Gewässer im Sinne des Naturschutzes und der Landschaftspflege gerichtet.
Wettfischveranstaltungen sind grundsätzlich als nicht mit dem Tierschutzgesetz und mit der Gemeinnützigkeit vereinbar anzusehen (teilweise wird versucht, Wettfischveranstaltungen anders zu bezeichnen – wie etwa ”Tombolafischen” oder ”Hegefischen” – um so behördliche Verbote zu unterlaufen, vgl. Tierschutzbericht 1991, BT-Drucksache 12/224, S. 36).
Fische...