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§ 149 AO; Fristen für die Abgabe der Steuererklärungen für das Kalenderjahr 1990 im Beitrittsgebiet
Bezug:
Hiermit veröffentlicht das BdF die beschlossene Fassung des gleichlautenden Erlasses der obersten Finanzbehörden des Beitrittsgebiets zu den Steuererklärungsfristen für das Kalenderjahr 1990. Einheitliches Erlaßdatum ist der .
I. Abgabefrist für Steuererklärungen
Für das Kalenderjahr 1990 sind die Jahreserklärungen
für Steuern der Gewerbetreibenden und der anderen Bürger im Beitrittsgebiet (Vordruck AV 24/30),
für Steuern der Kommissionshändler im Beitrittsgebiet (Vordruck AV 24/10),
für Steuern der Handwerker im Beitrittsgebiet (Vordruck AV 11/30),
für Steuern der Handwerker und Kleingewerbetreibenden im Beitrittsgebiet, die bis zum die Steuern in einem pauschalen Betrag entrichteten (Vordruck AV 11/22),
für Steuern der steuerbegünstigt freiberuflich Tätigen im Beitrittsgebiet (Vordruck AV 8/10),
für Steuern der nebenberuflich Tätigen im Beitrittsgebiet (Vordruck AV 24/23 oder ggf. mit Vordruck AV 8/17: Antrag auf Erstattung von Steuerabzugsbeträgen),
für Eigentümer treuhänderisch verwalteter Grundstücke im Beitrittsgebiet (Vordruck AV 24/34),
für die Steuern der Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen im Beitrittsgebiet (Vordruck AV 24/32),
für S...