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BMF - IV A 5 - S 0320 - 21/91

§ 149 AO; Fristen für die Abgabe der Steuererklärungen für das Kalenderjahr 1990 im Beitrittsgebiet

Bezug:

Hiermit veröffentlicht das BdF die beschlossene Fassung des gleichlautenden Erlasses der obersten Finanzbehörden des Beitrittsgebiets zu den Steuererklärungsfristen für das Kalenderjahr 1990. Einheitliches Erlaßdatum ist der .

I. Abgabefrist für Steuererklärungen

Für das Kalenderjahr 1990 sind die Jahreserklärungen

  • für Steuern der Gewerbetreibenden und der anderen Bürger im Beitrittsgebiet (Vordruck AV 24/30),

  • für Steuern der Kommissionshändler im Beitrittsgebiet (Vordruck AV 24/10),

  • für Steuern der Handwerker im Beitrittsgebiet (Vordruck AV 11/30),

  • für Steuern der Handwerker und Kleingewerbetreibenden im Beitrittsgebiet, die bis zum die Steuern in einem pauschalen Betrag entrichteten (Vordruck AV 11/22),

  • für Steuern der steuerbegünstigt freiberuflich Tätigen im Beitrittsgebiet (Vordruck AV 8/10),

  • für Steuern der nebenberuflich Tätigen im Beitrittsgebiet (Vordruck AV 24/23 oder ggf. mit Vordruck AV 8/17: Antrag auf Erstattung von Steuerabzugsbeträgen),

  • für Eigentümer treuhänderisch verwalteter Grundstücke im Beitrittsgebiet (Vordruck AV 24/34),

  • für die Steuern der Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen im Beitrittsgebiet (Vordruck AV 24/32),

  • für S...

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BMF v. 13.06.1991 - IV A 5 - S 0320 - 21/91

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