Schenkweise Begründung einer stillen Gesellschaft zwischen einem Vater und seinen minderjährigen Kindern
schwebende Unwirksamkeit
Genehmigung durch Ergänzungspfleger
Beiladung des Empfangsbevollmächtigten zum Klageverfahren betreffend die gesonderte und einheitliche Feststellung
Leitsatz
1. Die gegenüber dem Finanzamt als Empfangsbevollmächtigter einer atypisch stillen Gesellschaft benannte Person ist auch dann
zu einem Klageverfahren betreffend die gesonderte und einheitliche Feststellung der Einkünfte notwendig beizuladen, wenn es
um die Frage des wirksamen Entstehens einer solchen Innengesellschaft geht.
2. Was ein im Sinne des § 107 BGB rechtlich vorteilhaftes Geschäft ist, muss unter Berücksichtigung des Schutzzwecks der Norm
bestimmt werden, welcher in erster Linie darin liegt, den Minderjährigen vor einer Gefährdung seines Vermögens zu schützen.
3. Die mangels Genehmigung durch einen Ergänzungspfleger (schwebende) zivilrechtliche Unwirksamkeit des Vertrags zwischen
einem Vater und seinen minderjährigen Kindern über die schenkweise Begründung einer (atypisch) stillen Gesellschaft ist ein
starkes Indiz dafür, dass der Gesellschaftsvertrag nicht ernsthaft gewollt war und allein aus steuerlich unbeachtlichen privaten
Gründen erstellt wurde.
Fundstelle(n): IAAAH-68795
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FG des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil v. 22.05.2017 - 1 K 953/16
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