Freibeträge für Kinder nach § 32 Abs. 6 EStG im Veranlagungszeitraum 2017 nicht verfassungswidrig
im Verhältnis zu einem Alleinverdiener mit Ehegatten und Kind höhere Besteuerung eines verwitweten Alleinverdieners mit zwei
Kindern nicht verfassungswidrig
1 %-Methode für Privatnutzung des Dienstwagens auf Basis des Bruttolistenpreises nach der Schwacke-Liste
kein Werbungskostenabzug für Business-Anzug
Leitsatz
1. Die Methode, wie der Gesetzgeber die Kinder- und Erziehungsfreibeträge nach § 32 Abs. 6 EStG für den Veranlagungszeitraum
2017 ermittelt hat, sowie die Höhe dieser Freibeträge im Veranlagungszeitraum 2017 sind nicht verfassungswidrig. Das Gericht
muss das Verfahren wegen dieser Frage nicht im Hinblick auf das zur Verfassungsmäßigkeit der Kinderfreibeträge im Veranlagungszeitraum
2014 beim Bundesverfassungsgericht anhängige Verfahren, Az beim BVerG 2 BvL 3/17, aussetzen, wenn die Beteiligten eine Verfahrensaussetzung
nicht angeregt haben und der Kläger zudem ausdrücklich eine Entscheidung in der Sache beantragt hat.
2. Es ist auch nicht verfassungswidrig, dass die Anwendung des Splittingtarifes nach § 26b EStG, § 32a Abs. 5 EStG zu einer
geringeren Steuerbelastung des Einkommens eines Alleinverdieners mit Ehefrau und einem Kind gegenüber dem Einkommen eines
verwitweten Alleinverdieners mit zwei Kindern führt.
3. Von einem Arbeitnehmer getragene, anlässlich der privaten Nutzung eines Dienstwagens entstandene Mautgebühren, Fähr- und
Parkkosten, sowie die AfA für einen privat erworbenen Fahrradträger mindern nicht den nach der 1 %-Methode ermittelten geldwerten
Vorteil für die Privatnutzung. Die Ermittlung des Bruttolistenpreises für das dem Arbeitnehmer überlassene Fahrzeug über die
Fahrzeugbewertung Schwacke ist nicht zu beanstanden.
4. Ein Werbungskostenabzug für einen angeschafften dreiteiligen Business-Anzug als bürgerliche Kleidung ist nicht zulässig.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): EStB 2021 S. 312 Nr. 7 GStB 2021 S. 280 Nr. 8 YAAAH-68794
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Online-Dokument
Sächsisches FG, Urteil v. 09.11.2020 - 1 K 1869/18
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