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FG des Landes Sachsen-Anhalt Urteil v. - 3 K 716/10

Gesetze: HGB § 249 Abs. 1 S. 1, EStG § 5 Abs. 1 S. 1, KStG § 8 Abs. 1

Ausgliederung der Abfallentsorgung auf eine Eigengesellschaft

Übertragung einer zur Stablisierung der Entsorgungsentgelte angesammelten Gebührenausgleichsrücklage führt nicht zu Eigenkapital

Leitsatz

1. Bei kommunalen Eigenbetrieben sind im Fall von ausgleichspflichtigen Kostenüberdeckungen aufwandswirksame Gebührenausgleichsrückstellungen für (ungewisse) Verbindlichkeiten zu bilden, die bei einem späteren Ausgleich ertragswirksam aufgelöst werden.

2. Gliedert ein Landkreis die vormals von ihm selbst durchgeführte Abfallentsorgung auf eine GmbH (Eigengesellschaft) aus und überträgt er dieser eine zur Stabilisierung der Entsorgungsentgelte angesammelte Gebührenausgleichsrücklage, hat die GmbH insoweit einen Passivposten (Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten bzw. Verbindlichkeit) auszuweisen. Es handelt sich nicht um Eigenkapital.

Fundstelle(n):
NAAAH-68789

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FG des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil v. 25.11.2020 - 3 K 716/10

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