Teilwertabschreibung auf eine Beteiligung an einem Investmentfonds
Leitsatz
1) Es bestehen Zweifel, ob die Teilwertabschreibung auf im Umlaufvermögen gehaltene Anteile an einem offenen Immobilienfonds,
der den Anteilskauf und -verkauf ausgesetzt und die Auflösung beschlossen hat, auf der Grundlage des Zweitmarktwertes als
Börsenpreis zu ermitteln ist.
2) Eine voraussichtlich dauernde Wertminderung darf nicht nach dem Kurswert bestimmt werden, wenn aufgrund konkreter und objektiv
überprüfbarer Anhaltspunkte davon auszugehen ist, dass der Börsenpreis den tatsächlichen Anteilswert nicht widerspiegelt.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BB 2021 S. 241 Nr. 4 DStR-Aktuell 2021 S. 6 Nr. 22 DStRE 2021 S. 833 Nr. 14 EStB 2021 S. 307 Nr. 7 ErbStB 2021 S. 110 Nr. 4 KÖSDI 2021 S. 22179 Nr. 4 BAAAH-68767
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