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FG Münster Urteil v. - 10 K 2158/19 Kg

Gesetze: EStG § 63; AO § 8; EStG § 64 Abs. 2; VO 883/2004 Art. 67; DVO (EG) 987/2009 Art. 60; VO 883/2004 Art. 68; EStG § 62

Kindergeld

Anwendung der Prioritätsregel nach Art. 68 VO 883/2004 für ein in Polen lebendes Kind

Leitsatz

1) Die Anwendung der Prioritätsregeln nach Art. 68 der VO 883/2004 setzt voraus, dass sich tatsächlich zwei Ansprüche nach widerstreitenden Rechtsvorschriften gegenüberstehen.

2) Wird im vorrangig zuständigen Mitgliedstaat für ein Kind tatsächlich keine dem Kindergeld vergleichbare Leistung erbracht, weil Einkommens- und Altersgrenzen hierfür überschritten werden oder andere Anspruchsvoraussetzungen nicht erfüllt sind, müssen die in dem anderen Mitgliedstaat nachrangig ausgelösten Ansprüche auf Familienleistungen erfüllt werden.

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

Fundstelle(n):
RAAAH-68766

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FG Münster, Urteil v. 18.06.2020 - 10 K 2158/19 Kg

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