Anwendung der Prioritätsregel nach Art. 68 VO 883/2004 für ein in Polen lebendes Kind
Leitsatz
1) Die Anwendung der Prioritätsregeln nach Art. 68 der VO 883/2004 setzt voraus, dass sich tatsächlich zwei Ansprüche nach
widerstreitenden Rechtsvorschriften gegenüberstehen.
2) Wird im vorrangig zuständigen Mitgliedstaat für ein Kind tatsächlich keine dem Kindergeld vergleichbare Leistung erbracht,
weil Einkommens- und Altersgrenzen hierfür überschritten werden oder andere Anspruchsvoraussetzungen nicht erfüllt sind, müssen
die in dem anderen Mitgliedstaat nachrangig ausgelösten Ansprüche auf Familienleistungen erfüllt werden.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): RAAAH-68766
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FG Münster, Urteil v. 18.06.2020 - 10 K 2158/19 Kg
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