§ 127 AO; Folgen von Verfahrens- und Formfehlern
(BStBl 1998 I S. 630, 698; BStBl 2002 I S. 639, 640)
Die Vorschrift gilt nur für die gesetzesgebundenen Verwaltungsakte. Sie verhindert, dass der Steuerpflichtige die Aufhebung eines Steuerbescheids allein deshalb beanspruchen Kann, weil der Finanzbehörde bei der Steuerfestsetzung ein Verfahrensfehler (z. B. unterlassene Anhörung) oder ein Formfehler (z. B. fehlende Begründung) unterlaufen ist oder weil die Finanzbehörde Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit nicht beachtet hat. Die Vorschrift ist auch anwendbar, wenn die Besteuerungsgrundlagen für einen Steuerbescheid geschätzt worden sind ( BStBl 1987 II S. 412, vom , BFH/NV 1998 S. 416, und vom , BStBl 1999 II S. 382, sowie BFH/NV 2000 S. 165). Sie ist nicht anwendbar bei Verletzung der Vorschriften über die sachliche Zuständigkeit ( BStBl 1993 II S. 649).
§ 127 gilt nicht für Ermessensentscheidungen ( BStBl 1992 II S. 43, vom , BStBl 1994 II S. 697, und vom , BFH/NV 1999 S. 585). Wenn diese mit einem Verfahrens- oder Formfehler behaftet sind, der nicht geheilt werden kann (§ 126), müssen sie aufgehoben und – nach erneuter Ausübung des Ermessens – nochmals erlassen werden, falls der Beteiligte rechtzeitig einen Rechtsbehelf eingelegt hat. Dies gilt nur dann nicht, wenn der mit dem Rechtsbehelf gerügte Fehler die Entscheidung durch die zuständige Finanzbehörde unter keinen Umständen beeinflusst haben kann ( BStBl 1986 II S. 169).
Wird ein Gewerbesteuermessbescheid von einer örtlich unzuständigen Finanzbehörde erlassen, ist der Bescheid im Hinblick auf die Bindungswirkung für den Gewerbesteuerbescheid der Gemeinde (§ 184 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. § 182 Abs. 1) auf Anfechtung hin aufzuheben ( BStBl 1985 II S. 607). Ein Bescheid über die gesonderte Feststellung, der unter Verletzung der in § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b herangezogenen Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit ergangen ist, muss aufgehoben werden, weil die Verletzung der §§ 18, 19 in der gem. § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b getroffenen Zuordnung ein nicht heilbarer Rechtsfehler ist ( BStBl 1987 II S. 195, und vom , BStBl 1999 II S. 691).
OFD Hannover v. - S 0293 - 2 - StO 321S 0012 - 3 - StH 461
Fundstelle(n):
GAAAA-77987