Körperschaftsteuer | Verpachtungsbetrieb gewerblicher Art (BFH)
Der Begriff der "Verpachtung" in § 4 Abs. 4 KStG setzt eine entgeltliche Überlassung von Einrichtungen, Anlagen oder Rechten voraus. Entgeltlichkeit in diesem Sinne liegt nicht vor, wenn bei wirtschaftlicher Betrachtung nicht der Pächter, sondern der Verpächter die wirtschaftliche Last des vereinbarten Pachtzinses zu tragen hat (; veröffentlicht am ).
Hintergrund: Die Verpachtung eines BgA gilt gem. § 4 Abs. 4 KStG selbst als BgA der verpachtenden Körperschaft.
Sachverhalt: Die Klägerin ist eine Stadt. Sie unterhielt ein städtisches Freizeitzentrum, bestehend aus einem Hallenbad, einer Sauna sowie einer Bowlingbahn. Die Einrichtung wurde von der Klägerin steuerlich als Betrieb gewerblicher Art (BgA) behandelt.
Im Jahr 2007 verpachtete die Klägerin das Hallenbad mit sämtlichem Inventar (ausgenommen die Bowlingbahn) für zunächst drei Jahre an die B GmbH (GmbH), an der sie selbst nicht beteiligt war. Die GmbH verpflichtete sich, die gepachtete Einrichtung für öffentliche Zwecke zu betreiben. Die GmbH verpflichtete sich ferner zur Zahlung einer Pacht; außerdem oblagen ihr erforderliche Ausbesserungen und Reparaturen der Pachtsache. Die Klägerin als Verpächterin verpflichtete sich ihrerseits, der GmbH in monatlichen Raten einen fortlaufenden Betriebskostenzuschuss zu zahlen. Für den anschließenden Zeitraum schlossen die Klägerin und die GmbH im Jahr 2010 einen im Wesentlichen inhaltsgleichen Pachtvertrag.
Die Klägerin erklärte für 2008 einen Verlust aus einem "Verpachtungsbetrieb gewerblicher Art". Das FA folgte dem zunächst. Nachfolgend hob das FA die Bescheide jedoch wieder auf und lehnte gleichzeitig eine Veranlagung der Klägerin zur Körperschaftsteuer ab. Es war nunmehr der Auffassung, das Hallenbad der Klägerin sei angesichts des geringen Pachtentgelts bei gleichzeitigen höheren Betriebskostenzuschüssen unentgeltlich überlassen worden; ein Verpachtungsbetrieb gewerblicher Art (Verpachtungs-BgA) liege demnach nicht vor.
Der nach erfolglosem Einspruch erhobenen Klage hat das FG stattgegeben ().
Der BFH hat die Revision des FA als begründet angesehen und das FG Urteil aufgehoben:
Die Klägerin ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts i. S. des § 1 Abs. 1 Nr. 6 KStG in der in den Streitjahren geltenden Fassung. Gem. § 1 Abs. 1 Nr. 6 KStG sind BgA von Körperschaften des öffentlichen Rechts unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtig
Ein BgA kann Gegenstand eines Pachtvertrages sein. Dies allerdings nur dann, wenn er in der Hand der verpachtenden Körperschaft ein BgA wäre (). Hiernach ist die Vorinstanz zunächst zutreffend davon ausgegangen, dass es sich bei dem Betrieb "Hallenbad" - würde er von der Klägerin selbst unmittelbar betrieben - um einen BgA i. S. des § 4 Abs. 1 Satz 1 KStG handeln würde.
Die Verpachtung des Hallenbades führt im Streitfall jedoch - entgegen der Auffassung der Vorinstanz - nicht dazu, dass ein sog. Verpachtungs-BgA anzunehmen wäre, mit dem die Klägerin der Körperschaftsteuer unterliegt.
Voraussetzung der gesetzlichen Fiktion ist, dass der Verpächter die Einrichtungen, Anlagen oder Rechte entgeltlich überlässt. Zu Unrecht ist die Vorinstanz davon ausgegangen, dass im Streitfall eine entgeltliche Überlassung des Hallenbadbetriebs vorliege und die Gewährung eines fest und im Voraus vereinbarten monatlichen Betriebskostenzuschusses nicht mit dem jährlich zu zahlenden Pachtentgelt saldiert werden könne.
Die formal vereinbarten Pachtzahlungen müssen zwangsläufig bei der Bemessung des Betriebskostenzuschusses berücksichtigt werden, weil es sich um Aufwand in Zusammenhang mit dem übernommenen Bäderbetrieb handelt. Dies ergibt sich bereits aus den Feststellungen der Vorinstanz, wonach im Streitfall die Pachtzahlungen zu den vom Betriebskostenzuschuss zu deckenden Kosten gehören.
Entscheidend ist bei der im Streitfall gebotenen, an den wirtschaftlichen Gegebenheiten orientierten Betrachtung, dass sich die Höhe des Betriebskostenzuschusses am Aufwand des Hallenbadbetriebs orientiert und damit im Ergebnis auch an den geleisteten Pachtzahlungen. Damit trägt im Ergebnis die wirtschaftliche Last der Pachtzahlungen nicht die Pächterin, sondern die Klägerin selbst.
Quelle: ; NWB Datenbank (RD)
Fundstelle(n):
NWB BAAAH-68621