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Senator für Finanzen Bremen - S 0462 - 171 - 2003

§ 235 AO Verzinsung hinterzogener Steuern

Bei der Festsetzung von Zinsen für hinterzogene Steuern bittet der SfF Bremen neben dem Anwendungserlass zu § 235 AO und dem SfF-Erlass vom  – Az. S 0462 – St 210 – die nachstehenden Hinweise zu beachten:

Die Bustra teilt dem zuständigen Festsetzungsfinanzamt die zur Festsetzung von Hinterziehungszinsen maßgeblichen Grundlagen mit, sobald das Strafverfahren seinen Abschluss gefunden hat. Zur Erleichterung der Berechnung findet der Vordruck-Nr. AO 2700 L (Anlage) Verwendung.

Das Festsetzungsfinanzamt teilt der Bustra die Höhe der tatsächlich festgesetzten Hinterziehungszinsen mit. Für die Überwachung der Festsetzung ist die Bustra verantwortlich.

Der SfF Bremen weist nochmals darauf hin, dass die Festsetzung von Hinterziehungszinsen auch bei Einstellung eines Verfahrens und bei dem Absehen von Ermittlungen in Betracht kommen kann. Dies ist insbesondere bei wirksamer Selbstanzeige, Verfolgungsverjährung, Geringfügigkeit oder Verfahrenseinstellung nach § 153 a StPO der Fall. Auch in diesen Fällen teilt die Bustra bei Vorliegen vorsätzlicher Verkürzung die für die Festsetzung von Hinterziehungszinsen bedeutsamen Angaben mit.

Finanzamt Bremen-Ost

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Bußgeld- und Strafsachenstelle
ÜLStr./EL Nr.:
Bermen,

Mittei...

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Senator für Finanzen Bremen v. 19.07.2001 - S 0462 - 171 - 2003

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