Beihilfe zum Angriff auf den Seeverkehr: Beendigung der Tathandlung
Gesetze: § 27 StGB, § 316c Abs 1 S 1 Buchst b StGB
Instanzenzug: Az: 35 KLs 10/19
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Die Bewertung des Landgerichts, dass sich der Angeklagte wegen Beihilfe zum Angriff auf den Seeverkehr gemäß §§ 316c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b, 27 StGB strafbar gemacht hat, ist nicht zu beanstanden. Das Landgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Haupttat zum Zeitpunkt der Hilfeleistung des Angeklagten noch nicht beendet war.
Bei dem Angriff auf den Seeverkehr in der Tatvariante des § 316c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b StGB handelt es sich um ein reines Tätigkeitsdelikt. Der objektive Tatbestand setzt voraus, dass der Täter Gewalt anwendet, die Entschlussfreiheit einer Person angreift oder sonstige Machenschaften vornimmt. Das Merkmal „um dadurch die Herrschaft ... zu erlangen oder auf dessen Führung einzuwirken“ beschreibt lediglich ein Handlungsziel im Sinne einer überschießenden Innentendenz, aber keinen tatbestandsmäßigen Erfolg (vgl. Rn. 15, BGHSt 61, 76, 80). Bei Tätigkeitsdelikten ist die Tat mit Ausführung der Tathandlung zwar vollendet, nach dem vom Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung angewendeten materiellen Beendigungsbegriff aber erst mit dem Abschluss der auf demselben Vorsatz beruhenden tatbestandsmäßigen Ausführungshandlung beendet, also erst wenn der Täter sein rechtsverneinendes Tun insgesamt aufgibt (vgl. , NStZ 2008, 567 mwN; vgl. ebenso bei anderen Tätigkeitsdelikten wie dem Subventionsbetrug gemäß § 264 Abs. 1 Nr. 1 StGB, NStZ 2007, 578 f., und der geheimdienstlichen Agententätigkeit gemäß § 99 Abs. 1 StGB, BGHSt 43, 1 ff.). Beim Angriff auf den Seeverkehr tritt Tatbeendigung daher erst ein, wenn der Täter von der Gewaltanwendung, vom Angriff auf die Entschlussfreiheit bzw. von den sonstigen Machenschaften wieder Abstand nimmt.
Danach war vorliegend der Angriff auf den Seeverkehr zum Zeitpunkt der Beihilfehandlung nicht beendet. Nach den Feststellungen wandten die Haupttäter von der Kaperung des Öltankers bis zu dessen Freigabe durchgängig Gewalt gegen die Besatzungsmitglieder an und wirkten auf deren Entschlussfreiheit ein. Der Angeklagte versorgte die Haupttäter in diesem Zeitraum als Koch mit Nahrung. Die Unterstützung erfolgte zwar erst mehrere Monate nach der Kaperung, aber bevor die Haupttäter den Öltanker freigaben und ihre Tatausführung endgültig aufgaben.
Sost-Scheible
Bender
Hoch
Sturm
Rommel
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2020:290720B4STR69.20.0
Fundstelle(n):
RAAAH-68484