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§ 51 AO
Anwendungserlaß zur Abgabenordnung
– AO –;
Abschnitt
„Steuerbegünstigte Zwecke”
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird der Anwendungserlaß zur AO vom (BStBl 1987 I S. 664), zuletzt geändert mit (BStBl 1995 I S. 666), wie folgt geändert:
Nummer 1 zu § 52 wird wie folgt gefaßt:
„
1.Bei § 52 Abs. 2 handelt es sich um eine beispielhafte, nicht abschließende Aufzählung gemeinnütziger Zwecke. Die Allgemeinheit kann deshalb auch durch die Verfolgung von Zwecken, die den in § 52 Abs. 2 Nr. 1 und 2 aufgeführten Zwecken ähnlich sind, gefördert werden. Dies sind insbesondere die in der Anlage 7 zu R 111 Abs. 1 der Einkommensteuer-Richtlinien (EStR) allgemein als. besonders förderungswürdig anerkannten gemeinnützigen Zwecke (z. B. die Förderung der Rettung aus Lebensgefahr, des Feuer-, Arbeits-, Zivil- und Tierschutzes, der Unfallverhütung, der Verbraucherberatung und der Gleichberechtigung von Männern und Frauen) mit Ausnahme der in § 52 Abs. 2 Nr. 4 genannten Zwecke, die in der Nummer 21 der Anlage 7 EStR aufgeführt sind.
Die Förderung von Freizeitaktivitäten außerhalb des Bereichs des Sports ist nur dann als Förderung der Allgemeinheit anzuerkennen, wenn die Freizeitaktivitäten hinsichtlich der Merkmale, die ihre steuerrechtliche Förd...BStBl 1995 II S. 499