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BBK Nr. 2 vom Seite 80

Änderungen beim Lohnsteuerabzug durch das Jahressteuergesetz 2020

Überblick über die wichtigsten Änderungen für Arbeitgeber

Susanne Weber

[i]Happe, Überblick über die ertragsteuerlichen Änderungen durch das JStG 2020 - Die wichtigsten Neuregelungen für Unternehmen in EStG sowie EStDV, KStG und GewStG, BBK 2/2021 S. 104, in diesem Heft Das Jahressteuergesetz 2020 (JStG 2020) wurde am im Bundesgesetzblatt veröffentlicht, so dass einige Regelungen noch für das Jahr 2020 in Kraft treten konnten. Die das Lohnsteuerabzugsverfahren betreffenden Änderungen werden in diesem Beitrag dargestellt.

Eine Kurzfassung des Beitrags finden Sie .

I. Steuerfreie Leistungen

1. Steuerfreiheit der Outplacement-Beratung

[i]Schönfeld/Plenker, Outplacement-Beratung, Lexikon Lohnbüro NWB OAAAD-14777 Beratungsleistungen des Arbeitgebers oder auf dessen Veranlassung von einem Dritten zur beruflichen Neuorientierung bei Beendigung des Dienstverhältnisses sind nun nach § 3 Nr. 19 Satz 2 EStG steuerfrei. Dies gilt bereits rückwirkend zum .

Hinweis:

Berufliche Fort- oder Weiterbildungsleistungen des Arbeitgebers führen nicht zu Arbeitslohn, wenn diese Bildungsmaßnahmen im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers durchgeführt werden (R 19.7 LStR). Ein solch ganz überwiegend eigenbetriebliches Interesse des Arbeitgebers ist anzunehmen, wenn die Maßnahme die Einsatzfähigkeit des Mitarbeiters im Betrieb erhöhen soll. Ein Indiz hierfür ist die (wenigstens) teilweise Anrechnung auf die Arbeitszeit des Mitarbeiters. Aber auch bei Maßnahmen, die ausschließlich in der Freizeit des Mitarbeiters stattfinden, kann ein ganz überwiegend betriebliches Interesse des Arbeitgebers vorliegen.

Nach [i]Steuerfreier Arbeitgeberbeitragdem Qualifizierungschancengesetz werden Weiterbildungen, die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten vermitteln, die über eine arbeitsplatzbezogene Fortbildung S. 81hinausgehen, seit dem durch die Bundesagentur für Arbeit gefördert (§ 82 SGB III).

Voraussetzung ist ein angemessener Arbeitgeberbeitrag zu den Lehrgangskosten bei Weiterbildungsmaßnahmen, der sich nach der Betriebsgröße auf Grundlage der Beschäftigtenzahl richtet (§ 82 Abs. 2 SGB III). Dieser Arbeitgeberbeitrag wird durch § 3 Nr. 19 Alt. 1 EStG steuerfrei gestellt. Der Gesetzgeber geht davon aus, dass bei der Finanzierung dieser Bildungsmaßnahmen i. S. des § 82 SGB III durch den Arbeitgeber ein ganz überwiegend eigenbetriebliches Interesse vorliegen wird, so dass die gesetzliche Regelung für Rechtssicherheit sorgen sollte.

Darüber hinaus wurden Weiterbildungsleistungen des Arbeitgebers durch § 3 Nr. 19 Alt. 2 EStG steuerfrei gestellt, die der Verbesserung der Beschäftigungsfähigkeit des Mitarbeiters dienen. Dies gilt z. B. für Sprachkurse oder Computerkurse, die nicht arbeitsplatzbezogen sind, die aber eine Anpassung und Fortentwicklung der beruflichen Kompetenzen des Mitarbeiters ermöglichen und somit zur besseren Begegnung der beruflichen Herausforderungen beitragen.

[i]Neuregelung contra Auffassung der FinanzverwaltungDie Finanzverwaltung war der Auffassung, dass Outplacement-Beratungen die Voraussetzungen der Steuerbefreiung gem. § 3 Nr. 19 EStG nicht erfüllen. Der Gesetzgeber hat nun klargestellt, dass die Outplacement-Beratung bzw. Newplacement-Beratung unter § 3 Nr. 19 EStG fällt.

Für alle in § 3 Nr. 19 EStG genannten Leistungen gilt, dass sie keinen überwiegenden Belohnungscharakter haben dürfen.

Hinweis:

Da die Outplacement-Beratung regelmäßig Bestandteil von Aufhebungsverträgen ist, wird sie nicht für eine Beschäftigung gezahlt und gehört daher nicht zum beitragspflichtigen Arbeitsentgelt (§ 14 Abs. 1 SGB IV).

2. Erweiterung der Steuerfreiheit für Wohnraumüberlassung an Mitarbeiter

[i]Schönfeld/Plenker, Wohnungsüberlassung, Lexikon Lohnbüro NWB WAAAD-15045 Die zum durch § 8 Abs. 2 Satz 12 EStG eingeführte Steuerfreiheit für geldwerte Vorteile aus der verbilligten Überlassung von Wohnungen an Mitarbeiter wird ausgeweitet auf die Überlassung von Wohnungen auf Veranlassung des Arbeitgebers von einem Dritten (verbundene Unternehmen i. S. des § 15 AktG bzw. vergleichbar verbundene Unternehmen bei juristischen Personen des öffentlichen Rechts). Dies gilt bereits rückwirkend für das gesamte Kalenderjahr 2020.

Hinweis:

Bislang galt die Steuerbefreiung nach dem Gesetzeswortlaut nur für Wohnungen, die dem Mitarbeiter vom (arbeitsvertraglichen) Arbeitgeber überlassen wurden. Gerade bei größeren Unternehmen oder nach Umstrukturierungen werden die Wohnungen aber oft nicht vom eigentlichen Arbeitgeber, sondern von einem Unternehmen im Konzernverbund vermietet. Die Steuerbefreiung soll auch für diese Fälle gelten.

Weitere [i]Mietunter- und -obergrenzen Voraussetzung für die Steuerbefreiung ist, dass das vom Mitarbeiter gezahlte Entgelt mindestens zwei Drittel des ortsüblichen Mietwerts und dieser nicht mehr als 25 €/qm (ohne umlagefähige Kosten i. S. der Betriebskostenverordnung) beträgt. Beträgt die ortsübliche Kaltmiete mehr als 25 €/qm, ist der Bewertungsabschlag nicht anzuwenden. S. 82

Begünstigt ist nur die Überlassung einer Wohnung zu eigenen Wohnzwecken des Mitarbeiters. Der Arbeitgeber bzw. der Dritte muss aber nicht Eigentümer oder Bauherr der Wohnung sein. Die Steuerfreiheit gilt auch, wenn der Arbeitgeber oder der Dritte die Wohnung angemietet hat.

Nicht [i]Ausschlusskriterienbegünstigt sind aber die Gewährung von Mietvorteilen auf Veranlassung des Arbeitgebers durch einen Dritten außerhalb verbundener Unternehmen (z. B. durch Vermittlung des Arbeitgebers, Belegungsrechte) sowie Geldleistungen (z. B. Zuschüsse zu den Mietaufwendungen des Arbeitnehmers für dessen Wohnung, bestimmte Ausgleichszahlungen für eine vereinbarte Miethöhenbegrenzung).

Hinweis:

Im [i]Ab 2021 auch sozialversicherungsrechtlich relevantJahr 2020 war der Bewertungsabschlag nach § 8 Abs. 2 Satz 12 EStG bei der Ermittlung des beitragspflichtigen Arbeitsentgelts noch nicht anzuwenden. Nach Auffassung der GKV-Spitzenverbände ist der Vorteil, den der Arbeitgeber dem Mitarbeiter in Form einer unentgeltlichen oder verbilligten Überlassung von Wohnraum gewährt, nach den sozialversicherungsrechtlichen Regelungen gem. § 2 Abs. 4 und 5 SvEV zu ermitteln. In dieser Vorschrift fehlte bislang ein Verweis auf § 8 Abs. 2 Satz 12 EStG. Inzwischen wurde dieser aber ergänzt, so dass § 8 Abs. 2 Satz 12 EStG auch in der Sozialversicherung zu berücksichtigen ist. Dies gilt aber erst ab dem .

3. Verlängerung der Steuerfreiheit von Corona-Beihilfen

[i]Karbe-Geßler, Update zu Corona-Hilfen für Unternehmen im Lockdown, BBK 1/2021 S. 50 NWB OAAAH-67166 Der Zeitraum, in dem gem. § 3 Nr. 11a EStG steuerfreie Corona-Beihilfen gezahlt werden können, wurde bis zum verlängert. Vorher galt die Steuerfreiheit nur für Leistungen, die in der Zeit vom 1.3. bis zum gewährt wurden.

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Seiten: 9
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