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GmbH | Ruhegeldansprüche eines GmbH-Geschäftsführers
Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz ist im Allgemeinen nicht auf die Vertretungsorgane von Kapitalgesellschaften anwendbar, da deren Vergütung, wozu auch die Ruhegeldregelungen zählen, individuell ausgehandelt wird.
Auch vorliegend sei bei jeder Anstellung eines Geschäftsführers eine individuelle Altersversorgung ausgehandelt worden, so das Gericht. Gegen eine Anwendbarkeit des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes auf Geschäftsführer einer GmbH spreche die neuere Rechtsprechung [i]Jesgarzewski, NWB 11/2020 S. 768des Bundesgerichtshofs zur Anwendbarkeit des AGG auf (Fremd-)Geschäftsführer. Damit seien Prüfungsmaßstab für Anstellungsbedingungen und damit auch für Ruhegeldregelungen außerhalb des Anwendungsbereichs des AGG allein die Regelungen der §§ 138 und 242 BGB....