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BMF 18.12.2020 BGBl 2020 I, NWB 2/2021 S. 86
Umwandlungssteuerrecht | Verlängerung der steuerlichen Rückwirkungszeiträume bei Umwandlungsvorgängen
Mit Verordnung v. macht das BMF von der in § 27 Abs. 15 Satz 2 UmwStG vorgesehenen Ermächtigung Gebrauch, die Verlängerung der umwandlungssteuerlichen Fristen in § 9 Satz 3 und § 20 Abs. 6 UmwStG von acht auf zwölf Monate coronabedingt auf das Jahr 2021 auszudehnen.