Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Anwendungserlaß zur AO (AEAO)
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird der Anwendungserlaß zur Abgabenordnung vom (BStBl 1987 I S. 664), der zuletzt mit (BStBl 1994 I S. 472) geändert worden ist, wie folgt geändert:
Die Regelung zu § 26 wird wie folgt geändert:
Nach Nummer 3 wird folgende neue Nummer 4 eingefügt:
”
4.Verlegt der Steuerpflichtige seinen Wohnsitz in den Bezirk eines anderen Finanzamtes und behält er seine land- und forstwirtschaftliche, gewerbliche oder freiberufliche Tätigkeit im Bezirk des bisherigen Wohnsitzfinanzamtes unverändert bei, ist das bisherige Wohnsitzfinanzamt nach § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b ab dem Feststellungszeitraum, in dem der Wohnsitzwechsel erfolgte, für die gesonderte Gewinnfeststellung zuständig. Darüber hinaus soll das bisher zuständige Wohnsitzfinanzamt das Besteuerungsverfahren für die Veranlagungszeiträume vor dem Kalenderjahr des Wohnsitzwechsels nach § 26 Satz 2 oder nach § 27 durchführen. Nach Bestandskraft aller Steuerfestsetzungen dieser Veranlagungszeiträume obliegt die Durchführung der Besteuerung mit Ausnahme der gesonderten Gewinnfeststellung dem nunmehr zuständigen Wohnsitzfinanzamt.
”
Die bisherige Nummer 4 ...