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BMF - IV B 7 - S 0170 - 12 1/94 BStBl 1995 I 40

§ 51 AO Gemeinnützigkeit;
Vergabe von Darlehen

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder nimmt das BMF zu der Vergabe von Darlehen durch gemeinnützige Körperschaften wie folgt Stellung:

1. Gebot der zeitnahen Mittelverwendung

Eine gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Körperschaft muß ihre Mittel grundsätzlich zeitnah für ihre steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke verwenden (Gebot der Selbstlosigkeit – § 55 AO). Mittel in diesem Sinne sind alle Zuwendungen (z.B. Mitgliedsbeiträge, Spenden, Zuschüsse), die Überschüsse aus der Vermögensverwaltung sowie die Gewinne bzw. Überschüsse aus Zweckbetrieben und steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben. Verwendung im Sinne des § 55 AO ist auch die Verwendung der Mittel für die Anschaffung oder Herstellung von Vermögensgegenständen, die satzungsmäßigen Zwecken dienen (z.B. Bau eines Altenheims, Kauf von Sportgeräten oder medizinischen Geräten).

Die Bildung von Rücklagen ist nur unter den Voraussetzungen der Nr. 6 (zweckgebundene Rücklagen), der Nr. 7 Buchstabe a (freie Rücklage) und der Nr. 7 Buchstabe b (Rücklage für die Erhaltung der prozentualen Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft) des § 58 AO zulässig. Davon unberührt bleiben Rückla...

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BMF v. 14.12.1994 - IV B 7 - S 0170 - 12 1/94

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