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Berücksichtigung freiwilliger Zahlungen bei der Verzinsung von Steuernachforderungen und Steuererstattungen nach § 233 a AO
Bezug:
Der – entschieden, eine Steuerfestsetzung könne nicht zu einer Steuernachforderung i.S.d. § 233 a Abs. 1 AO führen, wenn das Finanzamt freiwillige Leistungen auf die Steuerschuld vor deren Festsetzung annehme und hierdurch die festgesetzte Steuerschuld insgesamt erfüllt worden sei. Damit sei der Festsetzung von Zinsen – auch für die Zeit vor der freiwilligen Leistung – die Grundlage entzogen.
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder sind die Grundsätze dieses Urteils nicht über den entschiedenen Einzelfall hinaus anzuwenden. Zinsen nach § 233 a AO sind unabhängig davon festzusetzen, ob vor Festsetzung der Steuer freiwillige Leistungen erbracht werden. Die Regelungen in Nrn. 13 – 16 und Nr. 47 des Anwendungserlasses zu § 233 a AO bleiben unberührt.