1. Ambulante Pflegedienste unterliegen engmaschigen regulatorischen Vorgaben, die aus dem gesetzlichen Versorgungsauftrag (§ 69 SGB XI), den Anforderungen für die Anerkennung als zur Wahrnehmung der Pflegeverantwortung im Sinne des § 71 Abs. 1 SGB XI befugten verantwortlichen Pflegefachkraft (§ 71 Abs. 3 SGB XI), den Voraussetzungen für den Abschluss eines Versorgungsvertrages (§ 72 Abs. 3 SGB XI) und den Maßstäben und Grundsätzen zur Sicherung und Weiterentwicklung der Pflegequalität (§ 113 f. SGB XI) resultieren.
2. Aus diesen regulatorischen Vorgaben folgt in der Regel die Eingliederung von Honorar-Pflegefachkräften in die Organisations- und Weisungsstruktur auch von ambulanten Pflegediensten (vgl. zu stationären Pflegeeinrichtungen ).
3. Für die daher im Sozialversicherungsrecht nur ausnahmsweise in Betracht kommende selbständige Tätigkeit einer von ambulanten Pflegediensten beauftragten Honorarpflegekraft muss daher eine Mehrzahl gravierender Indizien gegeben sein, die geeignet sind, die regulatorischen Vorgaben im Rahmen der statusrechtlichen Abwägungsentscheidung zu überwiegen.
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LSG Schleswig-Holstein, Urteil v. 26.08.2020 - L 5 KR 72/17
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