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LSG Schleswig-Holstein Urteil v. - L 5 KR 66/17

Gesetze: SGB IV § 7 Abs. 1; SGB IV § 7a; SGB XI § 23 Abs. 1

Leitsatz

Leitsatz:

1. Ein GmbH-Gesellschafter, der kein Mehrheitsgesellschafter ist (und hier über Gesellschaftsanteile von 50 % verfügt) und nicht zum Geschäftsführer bestellt wurde, besitzt allein aufgrund seiner gesetzlichen Gesellschafterrechte in der Gesellschafterversammlung regelmäßig nicht die Rechtsmacht, seine Weisungsgebundenheit als Angestellter der Gesellschaft nach Belieben aufzuheben oder abzuschwächen. Ein solcher Gesellschafter unterliegt grundsätzlich dem Weisungsrecht des Geschäftsführers.

2. Auch wenn gegen den Willen dieses Gesellschafters aufgrund der Bestimmungen im Gesellschaftsvertrag keine seine eigene Tätigkeit betreffenden Beschlüsse im Rahmen der Gesellschafterversammlung gefasst werden können, reicht das nicht aus, um von einer Selbständigkeit des Gesellschafters bei seiner Tätigkeit für die GmbH ausgehen zu können. Dazu wäre eine "Gestaltungsrechtsmacht" des Gesellschafters erforderlich, kraft derer der Gesellschafter selbst aufgrund eigener rechtlicher Befugnis Entscheidungen mit Blick auf die Unternehmensführung der GmbH treffen und realisieren kann. Diese "Gestaltungsrechtsmacht" erfordert einen beherrschenden Einfluss auf die Gesellschafterversammlung.

3. Die DRV Bund ist auf Grundlage des § 7a Abs. 2 SGB IV nicht befugt, eine Feststellung zum Kontrahierungszwang eines privat Krankenversicherten mit einem privaten Pflegeversicherer nach § 23 Abs. 1 SGB XI zu treffen.

Fundstelle(n):
DStR 2021 S. 12 Nr. 2
DStR 2021 S. 1310 Nr. 22
GmbH-StB 2022 S. 7 Nr. 1
DAAAH-68386

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LSG Schleswig-Holstein, Urteil v. 26.08.2020 - L 5 KR 66/17

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