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Bekanntgabe von schriftlichen Verwaltungsakten
Bezug:
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Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird der Bekanntgabeerlaß ( BStBl 1991 I S. 398) wie folgt geändert:
An Textziffer 1.7.3 wird folgender Absatz angefügt:
”Ein während eines Klageverfahrens ergehender Änderungsbescheid ist i.d.R. dem Prozeßbevollmächtigten bekanntzugeben ( BStBl 1994 II S. 806).”
Textziffer 2.5.6 wird wie folgt gefaßt:
”2.5.6 Soweit nach § 183 Abs. 2 Satz 1 AO Einzelbekanntgabe erforderlich wird, ist ein verkürzter Feststellungsbescheid bekanntzugeben (§ 183 Abs. 2 Satz 2 AO). Für die durch einen Empfangsbevollmächtigten vertretenen Beteiligten gelten Tzn. 2.5.2 und 2.5.3.”
Textziffer 4.3.5 wird wie folgt gefaßt:
”4.3.5 Wird den Adressaten eines Verwaltungsakts die Rechtsbehelfsentscheidung ordnungsgemäß bekanntgegeben, so kommt es auf Bekanntgabemängel des ursprünglichen Bescheides grundsätzlich nicht mehr an ( BStBl 1988 II S. 257 und vom , BStBl 1990 II S. 942). Der Fehler bei der Bekanntgabe wird jedoch nicht geheilt, wenn der Einspruch in der Rechtsbehelfsentscheidung als unzulässig verworfen wird (BStBl 1994 II S. 603