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§§ 20a, 21 AO Anwendungsbereich der §§ 20a, 21 Abs. 1 Satz 2 AO
Nach dem Willen des Gesetzgebers soll die zentrale Zuständigkeit nach § 21 Abs. 1 Satz 2 AO bereits dann eingreifen, wenn auch nur ein Anknüpfungspunkt der Kriterien Wohnsitz, Sitz oder Geschäftsleitung im Ausland gegeben ist. Da der geltende Wortlaut des § 21 Abs. 1 Satz 2 AO diesen Willen nicht eindeutig zum Ausdruck bringt, soll eine entsprechende klarstellende Änderung des Wortlautes des § 21 Abs. 1 Satz 2 AO im Steueränderungsgesetz 2001 erfolgen.
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder bittet das BMF bereits vor In-Kraft-Treten des Steueränderungsgesetzes 2001 § 21 Abs. 1 Satz 2 AO nach dem Willen des Gesetzgebers auszulegen.