Corona | Kein doppelter Corona-Bonus (BMF)
Die Fristverlängerung in § 3 Nr. 11a EStG in der Fassung des JStG 2020 v. (BGBl 2020 Teil I S. 3096) führt nicht dazu, dass im ersten Halbjahr 2021 nochmals 1.500 € steuerfrei zusätzlich zu einem im Jahr 2020 steuerfrei gewährten Betrag von 1.500 € ausgezahlt werden könnte. Lediglich der Zeitraum für die Gewährung des Betrages wird gestreckt. Dies stellt das BMF in seinen FAQ klar.
Hintergrund: Nach § 3 Nr. 11a EStG können Arbeitgeber ihren Beschäftigten in der Zeit vom bis zum Beihilfen und Unterstützungen bis zu einem Betrag von 1.500 € steuerfrei auszahlen. Voraussetzung der vorgenannten Regelung ist, dass die Beihilfen und Unterstützungen zur Abmilderung der zusätzlichen Belastung durch die Corona-Krise und zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet werden. Die Beihilfe oder Unterstützung kann insgesamt nur einmal innerhalb dieses Zeitraums gewährt werden.
Zum FAQ "Corona" Steuern des BMF gelangen Sie hier (Stand v. ).
Quelle: FAQ "Corona" Steuern; BMF online (JT)
Fundstelle(n):
UAAAH-68337