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OFD München - S 0623 - 21 St 3410

Bearbeitung von Anträgen auf Aussetzung der Vollziehung (AdV);
Zusammenarbeit mit den Vollstreckungsstellen

Anläßlich der kürzlich durchgeführten Strategiegespräche mit Sachgebietsleiterinnen und Sachgebietsleitern der Vollstreckungsstellen zur Verbesserung der Rückstandssituation wurde wiederholt vorgetragen, die Vollstreckung werde häufig verzögert und beeinträchtigt durch

  • zu lange Bearbeitungszeiten für die Entscheidung über AdV-Anträge und

  • ungenügende Prüfung der Frage einer Sicherheitsleistung.

Aus diesem Anlaß wird auf folgendes hingewiesen:

Über AdV-Anträge ist unverzüglich zu entscheiden
(Anwendungserlaß zu § 361 AO, Tz. 3.1 – abgedruckt in der AO-Kartei, § 361, Karte 1)

Diese Regelung ist so zu verstehen, daß über einen AdV-Antrag grundsätzlich nach längstens 3 Monaten entschieden sein sollte. Dies gilt auch für die Fälle, in denen die Stellungnahme der Betriebsprüfung oder Steuerfahndung einzuholen ist. Stellungnahmen sind deshalb zeitnah anzufordern. Der Eingang ist zeitlich zu überwachen und die ersuchten Stellen sind erforderlichenfalls zu erinnern. Kann eine Stellungnahme ausnahmsweise nicht kurzfristig abgegeben werden, z.B. weil hierzu ergänzende Ermittlungen im geprüften Betrieb erforderlich sind, ist dies der für die AdV-Entscheidung zuständigen Stelle unverzüglich mitzuteilen und ...

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OFD München v. 15.09.1999 - S 0623 - 21 St 3410

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